projekte
25 KLs-12 Js 3170/19-30/19•Landgericht Essen, 2020-03-17, 25 KLs-12 Js 3170/19-30/19
25 KLs-12 Js 3170/19-30/19Kantonsgericht17.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: 25 KLs-12 Js 3170/19-30/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0317.25KLS12JS3170.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Große Strafkammer -Jugendkammer-
Normen: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von
drei Jahren
verurteilt.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen, ausgenommen hiervon sind die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die der Angeklagte trägt.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.