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19 O 10/18•Landgericht Essen, 2020-03-13, 19 O 10/18
Entscheidungsdatum: 2020-03-13
Aktenzeichen: 19 O 10/18
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0313.19O10.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: §§ 862, 858 BGB
Die Beklagte wird verurteilt, es
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen, dem Grundstück G-Str. … in … C koks- oder kohlehaltige Partikel in ein- oder mehrfacher Sandkorngröße zuzuführen
sowie
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass durch die von ihr betriebene Kokerei nebst Nebenanlangen an der Q-Str. …, dem Grundstück G-Str. …, … C derartige Emissionen zugeführt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro.
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