projekte
4 O 113/18•Landgericht Essen, 2020-02-03, 4 O 113/18
Entscheidungsdatum: 2020-02-03
Aktenzeichen: 4 O 113/18
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0203.4O113.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 7 Abs. 1, 17 StVG
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.330.78 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger im Verhältnis zum Rechtsanwalt G von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Streitwert: bis zum 05.09.2019 10.381,69 €
danach 9.330,78 €
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.