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6 OH 25/17•Landgericht Essen, 2020-01-07, 6 OH 25/17
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 6 OH 25/17
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0107.6OH25.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 494a Abs. 1 ZPO
haben die Antragsteller die den Antragsgegnern und der Streitverkündeten 1 und dem Streitverkündeten 7, der Streithelferin 1 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7), dem Streithelfer 2 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) und dem Streithelfer 3 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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