27 KLs-70 Js 632/18-14/19•Landgericht Essen, 2019-09-10, 27 KLs-70 Js 632/18-14/19
Landgericht Essen, 2019-09-10, 27 KLs-70 Js 632/18-14/19
27 KLs-70 Js 632/18-14/19Kantonsgericht10.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 27 KLs-70 Js 632/18-14/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-10
Aktenzeichen: 27 KLs-70 Js 632/18-14/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0910.27KLS70JS632.18.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VII. Große Strafkammer
Normen: §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG; §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 306 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 3; 306b Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten wird angeordnet.
Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.131,76 EUR sowie die Einziehung der sichergestellten 22,95 Gramm brutto Amphetamine wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29 I Nr. 1 BtmG; §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 306 I, 306a I Nr. 3, 306b II Nr. 2 1. Alt., 53, 54, 64, 73 StGB
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