Landgericht Essen, 2015-11-25, 7 T 264/15

7 T 264/15Kantonsgericht25.11.2015

Regest

Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Form des Antrags ist § 25 FamFG zu beachten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 264/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-25

Aktenzeichen: 7 T 264/15

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1125.7T264.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Leitsätze

Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Form des Antrags ist § 25 FamFG zu beachten.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der angegriffene Beschluss den Beteiligten zu 1) in seinen Rechten verletzt hat.

Die Auslagen des Beteiligten zu 1), die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind von der Beteiligten zu 2) zu erstatten.

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