7 T 264/15•Landgericht Essen, 2015-11-25, 7 T 264/15
Landgericht Essen, 2015-11-25, 7 T 264/15
7 T 264/15Kantonsgericht25.11.2015
Regest
Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Form des Antrags ist § 25 FamFG zu beachten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 264/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-25
Aktenzeichen: 7 T 264/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1125.7T264.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Leitsätze
Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Form des Antrags ist § 25 FamFG zu beachten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der angegriffene Beschluss den Beteiligten zu 1) in seinen Rechten verletzt hat.
Die Auslagen des Beteiligten zu 1), die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind von der Beteiligten zu 2) zu erstatten.
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