22 Qs 26/15•Landgericht Essen, 2015-10-19, 22 Qs 26/15
Landgericht Essen, 2015-10-19, 22 Qs 26/15
22 Qs 26/15Kantonsgericht19.10.2015
Regest
1. Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt. 2. Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 22 Qs 26/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: 22 Qs 26/15
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1019.22QS26.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: II. große Strafkammer
Normen: StPO § 462a Abs. 2 S. 2, § 453 Abs. 1 S. 1; StGB § 56f
Leitsätze
Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt.
Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts N wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft B vom 16.01.2015, die Strafaussetzung zu widerrufen, an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.