15 S 174/14•Landgericht Essen, 2014-06-30, 15 S 174/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 15 S 174/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-30
Aktenzeichen: 15 S 174/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0630.15S174.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.05.2014 durch Beschluss zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat aus folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:
Auch nach Auffassung der Kammer kann die Formwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens angesichts von dessen Unbegründetheit dahinstehen.
Zur Ortsüblichkeit der von der Klägerin verlangten Miete von 5,20 €/m² fehlt nämlich ein substantiierter Klägervortrag.
Die erhebliche Unterschiedlichkeit der Vergleichswohnungen war nicht nur erstinstanzlich unstreitig; sie wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt. Mit der Miete für die Vergleichswohnungen lässt sich das Mieterhöhungsverlangen für die Wohnung der Beklagten daher nicht plausibel darlegen.
Aus dem Mietspiegel folgt nach unwidersprochenem erstinstanzlichen Beklagtenvortrag eine Miete von lediglich 4,10 €/m².
Aus welchen Gründen die Klägerin der Auffassung ist, die ortsübliche Vergleichsmiete betrüge 5,20 €/m², ist daher unerfindlich.
Da ein Ausforschungsbeweis im Zivilprozess nicht stattfindet, kam – und kommt – die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von der Klägerin ins Blaue hinein behauptete ortsübliche Miete nicht in Betracht.
Die Berufung erscheint daher unbegründet.
Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin schon erstinstanzlich aufgrund des Sachvortrags der Beklagten Veranlassung hatte, zu Lage, Zuschnitt und Ausstattung der Wohnung weitere Ausführungen zu machen und den verlangten Mietzins plausibel zu begründen.
Die Zulassungsfähigkeit eines eventuell jetzt noch erfolgenden Vortrags gemäß § 531 (2) ZPO erscheint daher zweifelhaft.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.
III.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
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