7 T 58/14•Landgericht Essen, 2014-04-09, 7 T 58/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 58/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-09
Aktenzeichen: 7 T 58/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0409.7T58.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 765a ZPO
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 21.10.2013 erfolgte Pfändung der Forderung auf Auszahlung der auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Konto Nr. … eingegangenen Abfindung der F-GmbH in Höhe eines weiteren Betrages von 4.053,36 € einmalig aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 11.12.2013 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Schuldner.
Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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