Landgericht Essen, 2014-01-21, 15 S 239/13

15 S 239/13Kantonsgericht21.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 15 S 239/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 15 S 239/13

ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0121.15S239.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: § 517 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12.08.2013 – 202 C 38/13 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.497,40 €

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