15 S 239/13•Landgericht Essen, 2014-01-21, 15 S 239/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 15 S 239/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-21
Aktenzeichen: 15 S 239/13
ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0121.15S239.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: § 517 ZPO
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 12.08.2013 – 202 C 38/13 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.497,40 €
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