Landgericht Essen, 2013-06-03, 59 KLs 8/12

59 KLs 8/12Kantonsgericht03.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 59 KLs 8/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-03

Aktenzeichen: 59 KLs 8/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2013:0603.59KLS8.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXIa große Strafkammer – Hilfswirtschaftsstrafkammer –

Normen: §§ 370, 149, 150 AO; 1, 10, 12, 18 UStG

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Von der Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 08.05.2012 in dem Verfahren … verhängten Geldstrafe wird abgesehen.

Der Angeklagte P wird wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten B wegen eines Geldbetrages in Höhe von 10.000,00 € und gegen den Angeklagten P wegen eines Geldbetrages in Höhe von 7.000,00 € lediglich deshalb kein Verfall von Wertersatz angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten B und P auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 370 abs.1 Nr.1, Abs.2, Abs.3 Nr.1, 5, 149, 150 AO, §§ 1, 10, 12, 18 UStG, 22, 23, 27 , 53, 73a, 74b, 73c StGB.

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