56 KLs-302 Js 89/12-25/12•Landgericht Essen, 2012-11-29, 56 KLs-302 Js 89/12-25/12
Landgericht Essen, 2012-11-29, 56 KLs-302 Js 89/12-25/12
56 KLs-302 Js 89/12-25/12Kantonsgericht29.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 56 KLs-302 Js 89/12-25/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: 56 KLs-302 Js 89/12-25/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1129.56KLS302JS89.12.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXI. Große Strafkammer -Wirtschaftskammer
Normen: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 18 Abs 3 UStG
Tenor
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- Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
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- Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 264.000 Euro lediglich deshalb kein Verfall von Wertersatz angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen.
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- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 18 Abs. 3 UStG, 56 Abs. 2, 73, 73a, 73b, 73c StGB
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