Landgericht Essen, 2012-11-29, 56 KLs-302 Js 89/12-25/12

56 KLs-302 Js 89/12-25/12Kantonsgericht29.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 56 KLs-302 Js 89/12-25/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-29

Aktenzeichen: 56 KLs-302 Js 89/12-25/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1129.56KLS302JS89.12.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXI. Große Strafkammer -Wirtschaftskammer

Normen: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 18 Abs 3 UStG

Tenor

    1. Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
    1. Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 264.000 Euro lediglich deshalb kein Verfall von Wertersatz angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen.
    1. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 18 Abs. 3 UStG, 56 Abs. 2, 73, 73a, 73b, 73c StGB

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