18 O 9/12•Landgericht Essen, 2012-10-25, 18 O 9/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 18 O 9/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-25
Aktenzeichen: 18 O 9/12
ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:1025.18O9.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von ihm oder der Kanzlei „E Rechtsanwälte“ für die Klägerin und deren Rechtsvorgängerin L anlässlich der von der Beklagten zu 2) beauftragten Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB vereinnahmten Fremdgelder, nämlich insbesondere über die Höhe der eingegangenen Beträge, die zu den Zahlungseingängen gehörenden Verfahrensbezeichnungen einschließlich Aktenzeichen, die zahlende Person oder Stelle, die jeweiligen Verwendungszwecke der Zahlungseingänge sowie die Zeitpunkte (Datum) der Zahlungseingänge.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Urteile sowie außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleiche, an welchen er oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt im Auftrag der Beklagten zu 2) anlässlich der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin gemäß §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB mitgewirkt haben sowie über sämtliche Verträge, welche er oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt im gleichen Auftrag aus gleichem Anlass im Namen der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin mit Dritten geschlossen haben.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten, namentlich gegenüber Personen, die der Klägerin aus §. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §. 266a StGB haften, im Namen der Klägerin aufzutreten, Zahlungen, insbesondere Ratenzahlungen, für die Klägerin entgegenzunehmen und Zwangsvollstreckungen für die Klägerin zu betreiben.
Dem Beklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je € 250,00 Ordnungsgeld 1 Tag Ordnungshaft, angedroht.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird in der Auskunftsstufe abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kostenlast bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der beiden erkannten Auskunftspflichten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils € 20.000,00.
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