Landgericht Essen, 2012-03-21, 41 O 1/12

41 O 1/12Kantonsgericht21.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 41 O 1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: 41 O 1/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0321.41O1.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 8 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlungzu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zusechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel„O“ zu werben:

  1. „Zur traditionellen Entschlackung.........“,

  2. „Wie wir alle wissen, wird seit Jahrhunderten in der Naturheilkunde empfohlen, zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sich regelmäßig -2 mal im Jahr über einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen – zu entschlacken“,

  3. „Insgesamt werden Sie eine neue Lebensenergie spüren“,

und dies geschieht wie aus der Anlage K 1 und/oder Anlage K2ersichtlich.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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