Landgericht Essen, 2011-08-10, 7 T 353/11

7 T 353/11Kantonsgericht10.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 353/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-10

Aktenzeichen: 7 T 353/11

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0810.7T353.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 13 Abs. 2 InsO

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Gebühr: 161.000,00 Euro.

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