7 T 366/11 und 7 T 397/11•Landgericht Essen, 2011-07-21, 7 T 366/11 und 7 T 397/11
Landgericht Essen, 2011-07-21, 7 T 366/11 und 7 T 397/11
7 T 366/11 und 7 T 397/11Kantonsgericht21.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 366/11 und 7 T 397/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-21
Aktenzeichen: 7 T 366/11 und 7 T 397/11
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0721.7T366.11UND7T397.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 805 i ZPO
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse wird angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindungsleistung gem. Ziff. 2 des zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 21.12.2010 ein Betrag in Höhe von 19.002,60 € pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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