Landgericht Essen, 2011-06-09, 56 Qs 28/11

56 Qs 28/11Kantonsgericht09.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 56 Qs 28/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: 56 Qs 28/11

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0609.56QS28.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: XXI. große Strafkammer

Normen: § 14 RVG

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 08.04.2011 wird auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten abgeändert.

Die Auslagen, die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß

§ 467 StPO zu erstatten sind, werden auf 813,37 Euro festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen insoweit. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 50 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch ihre eigenen und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.

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