11 O 4/09•Landgericht Essen, 2011-03-22, 11 O 4/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 11 O 4/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: 11 O 4/09
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0322.11O4.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: § 15 a Abs. 2 RVG
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 25.02.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2011 (Beschluss Nr. I) dahingehend abgeändert, dass von der Beklagten an Kosten 5.711,11 Euro - in Buchstaben: fünftausendsiebenhundertelf Euro und elf Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2009 aus einem Betrag von 3600,05 Euro und seit dem 04.01.2010 aus einem Betrag von 2.111.0,6 Euro an die Klägerin zu erstatten sind.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin nach einem Wert von 740,78 Euro.
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