7 T 26/09•Landgericht Essen, 2009-04-04, 7 T 26/09
Landgericht Essen, 2009-04-04, 7 T 26/09
7 T 26/09Kantonsgericht04.04.2009
Regest
Ersatz von Sachverständigenkosten vor Klageerhebung
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 7 T 26/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-04
Aktenzeichen: 7 T 26/09
ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:0404.7T26.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: §§ 249 ff BGB
Leitsätze
Ersatz von Sachverständigenkosten vor Klageerhebung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2008 sind von dem Kläger weitere 319,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - insgesamt also 656,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - an die Beklagten zu erstatten.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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