3 O 48/08•Landgericht Essen, 2008-04-14, 3 O 48/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 3 O 48/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-14
Aktenzeichen: 3 O 48/08
ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0414.3O48.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: § 249 ff BGB
Tenor
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2008
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.971,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.07 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrer Anwältin E. in Essen in Höhe von 210,63 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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