Landgericht Essen, 2008-04-09, 41 O 16/04

41 O 16/04Kantonsgericht09.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 41 O 16/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-09

Aktenzeichen: 41 O 16/04

ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0409.41O16.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 890 ZPO

Tenor

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q.

und die Handelsrichter C. und CC.

b e s c h l o s s e n :

Gegen den Schuldner (Beklagten) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 788 ZPO).

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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