56 KLs 31/07•Landgericht Essen, 2008-01-25, 56 KLs 31/07
Landgericht Essen, 2008-01-25, 56 KLs 31/07
56 KLs 31/07Kantonsgericht25.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 56 KLs 31/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-25
Aktenzeichen: 56 KLs 31/07
ECLI: ECLI:DE:LGE:2008:0125.56KLS31.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXI. große Strafkammer
Normen: § 34 (1) AWG i. d. F. v. 11.12.1996, § 5 (1) AWV i. d. F. v. 25.05.2004
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne die erforderliche Genehmigung in zwei Fällen.
Er wird deswegen kostenpflichtig unter Einbeziehung der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 21.03.2007 (37 Cs 303 Js 86/07 – 46/07) verhängten Ein-zelstrafen und unter Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtgeld-strafe von 200 Tagessätzen à 17,50 € verurteilt.
Der Angeklagte darf die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,00 €, fällig jeweils am 10. eines jeden Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, erbringen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate ganz oder teilweise für mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
Angewendete Vorschriften: § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV i. d. F. vom 25.05.2004, §§ 2, 17, 42, 49, 53, 54, 55 StGB.
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