23 Qs 74/06•Landgericht Essen, 2006-06-02, 23 Qs 74/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 23 Qs 74/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-02
Aktenzeichen: 23 Qs 74/06
ECLI: ECLI:DE:LGE:2006:0602.23QS74.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: III. Strafkammer/ Jugendkammer
Tenor
hat die 3. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Essen beschlossen:
Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 19.5.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.3.2006 – 60 Ls 61/05 – aufgehoben und die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende weitere Vergütung auf 226, 20 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Einziehungsgebühr wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 280, 72 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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