16a T 78/05•Landgericht Essen, 2005-12-23, 16a T 78/05
Landgericht Essen, 2005-12-23, 16a T 78/05
16a T 78/05Kantonsgericht23.12.2005
Regest
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Insolvenz- und Vollstreckungsgericht
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 16a T 78/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-23
Aktenzeichen: 16a T 78/05
ECLI: ECLI:DE:LGE:2005:1223.16A.T78.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: § 6 InSO
Leitsätze
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Insolvenz- und Vollstreckungsgericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: 2.000 €
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