Landgericht Essen, 2005-12-23, 16a T 78/05

16a T 78/05Kantonsgericht23.12.2005

Regest

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Insolvenz- und Vollstreckungsgericht

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 16a T 78/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-23

Aktenzeichen: 16a T 78/05

ECLI: ECLI:DE:LGE:2005:1223.16A.T78.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: § 6 InSO

Leitsätze

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Insolvenz- und Vollstreckungsgericht

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: 2.000 €

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