43 O 32/03•Landgericht Essen, 2003-02-20, 43 O 32/03
Landgericht Essen, 2003-02-20, 43 O 32/03
43 O 32/03Kantonsgericht20.02.2003
Regest
Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 43 O 32/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-20
Aktenzeichen: 43 O 32/03
ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0220.43O32.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Leitsätze
Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages angeordnet:
1)Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Briefbögen oder sonst werblich mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für den gesamten Kfz-Schadensbereich“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
2)Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3)Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.