Landgericht Essen, 2003-02-17, 4 O 409/02

4 O 409/02Kantonsgericht17.02.2003

Regest

Schmerzensgeld, Persönlichkeitsverletzung

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 4 O 409/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-17

Aktenzeichen: 4 O 409/02

ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0217.4O409.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 823, 847 BGB a. F.

Leitsätze

Schmerzensgeld, Persönlichkeitsverletzung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.500,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 3.000,00 Euro.

Der Klägerin wiederum bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 1.400,00 Euro abzuwenden, es sei denn, die Bek1agte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Hohe.

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