4 O 409/02•Landgericht Essen, 2003-02-17, 4 O 409/02
Landgericht Essen, 2003-02-17, 4 O 409/02
4 O 409/02Kantonsgericht17.02.2003
Regest
Schmerzensgeld, Persönlichkeitsverletzung
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 4 O 409/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-17
Aktenzeichen: 4 O 409/02
ECLI: ECLI:DE:LGE:2003:0217.4O409.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: §§ 823, 847 BGB a. F.
Leitsätze
Schmerzensgeld, Persönlichkeitsverletzung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.500,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 3.000,00 Euro.
Der Klägerin wiederum bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 1.400,00 Euro abzuwenden, es sei denn, die Bek1agte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Hohe.
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