11 T 293/01•Landgericht Essen, 2001-09-25, 11 T 293/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 11 T 293/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-25
Aktenzeichen: 11 T 293/01
ECLI: ECLI:DE:LGE:2001:0925.11T293.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: 765a ZPO
Tenor
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.,
den Richter am Landgericht T.
und die Richterin am Amtgericht Dr. M.
auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom
0.409.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck
vom 22.08.2001 – Az.: 17 M 300/01 – am 25.09.2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur auf die Pfändung der Ansprüche aus dem bei der Drittschuldnerin geführten Girokonto bezieht.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,- DM festgesetzt.
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