Landgericht Essen, 2001-06-25, 2 T 78/01

2 T 78/01Kantonsgericht25.06.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 2 T 78/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-25

Aktenzeichen: 2 T 78/01

ECLI: ECLI:DE:LGE:2001:0625.2T78.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.04.2001 (Az.: 160 IN 49/00) wird aufgehoben.

Für den Antrag des Vollstreckungsschuldners vom 05.02.2001 ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

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