12 O 351/99•Landgericht Essen, 2000-12-12, 12 O 351/99
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Essen — 12 O 351/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-12
Aktenzeichen: 12 O 351/99
ECLI: ECLI:DE:LGE:2000:1212.12O351.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., 3 PflVG
Tenor
Die Beklagten. werden verurteilt, als Gesamtschuldner 500,00 DM (i. W.: fünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 03.09.1999 an den Kläger zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.900,00 DM, für den Kläger ohne Sicherheitsleistung.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 550,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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