Landgericht Essen, 1994-04-14, 4 O 8/93

4 O 8/93Kantonsgericht14.04.1994

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 4 O 8/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-14

Aktenzeichen: 4 O 8/93

ECLI: ECLI:DE:LGE:1994:0414.4O8.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,- DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 1.900,- DM abwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.