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4 O 4/25•Landgericht Duisburg, 2025-08-05, 4 O 4/25
Entscheidungsdatum: 2025-08-05
Aktenzeichen: 4 O 4/25
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0805.4O4.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.706,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer F01, an den Beklagten.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
05.11.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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