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31 KLs-340 Js 1265/24-6/25•Landgericht Duisburg, 2025-07-30, 31 KLs-340 Js 1265/24-6/25
31 KLs-340 Js 1265/24-6/25Kantonsgericht30.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 31 KLs-340 Js 1265/24-6/25
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0730.31KLS340JS1265.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in dreizehn Fällen und wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten sowie öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2017 bis 12.03.2020 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2021 bis 27.06.2024 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, S. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der aktuell gültigen Fassung, §§ 52, 53 StGB
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