projekte
6 O 103/25•Landgericht Duisburg, 2025-07-22, 6 O 103/25
6 O 103/25Kantonsgericht22.07.2025
Ändert der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstandes zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, sind ihm die durch die Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht verursachten Verzögerungen der Klagezustellung zuzurechnen und stehen einer einer alsbaldigen Zustellung der Klage im Sinne des § 167 ZPO potentiell entgegen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-22
Aktenzeichen: 6 O 103/25
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0722.6O103.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: ZPO § 167 ZPO § 35 VVG § 215 BGB § 195 BGB § 199 Abs. 1
Ändert der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstandes zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, sind ihm die durch die Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht verursachten Verzögerungen der Klagezustellung zuzurechnen und stehen einer einer alsbaldigen Zustellung der Klage im Sinne des § 167 ZPO potentiell entgegen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.