Landgericht Duisburg, 2025-07-22, 6 O 103/25

6 O 103/25Kantonsgericht22.07.2025

Regest

Ändert der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstandes zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, sind ihm die durch die Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht verursachten Verzögerungen der Klagezustellung zuzurechnen und stehen einer einer alsbaldigen Zustellung der Klage im Sinne des § 167 ZPO potentiell entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 6 O 103/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 6 O 103/25

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0722.6O103.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZPO § 167 ZPO § 35 VVG § 215 BGB § 195 BGB § 199 Abs. 1

Leitsätze

Ändert der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstandes zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, sind ihm die durch die Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht verursachten Verzögerungen der Klagezustellung zuzurechnen und stehen einer einer alsbaldigen Zustellung der Klage im Sinne des § 167 ZPO potentiell entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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