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11 O 127/24•Landgericht Duisburg, 2025-06-17, 11 O 127/24
11 O 127/24Kantonsgericht17.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 11 O 127/24
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0617.11O127.24.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des am 00 verstorbenen M. E. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen, Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.
Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser
• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,
• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder
• seinen Ehegatten begünstigt hat.
Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an Abkömmlinge mitzuteilen.
Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen in Kopie vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.
Die Beklagte wird verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag, und zwar dem 00.00.0000, und zum Schenkungsvollzug, dem 00.00.0000, hinsichtlich der hälftigen Immobilie L.-straße in X., Grundbuch G01, dem Kläger erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge, sowie auf Kosten des Nachlasses ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 8.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
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