Landgericht Duisburg, 2025-04-08, 6 O 295/24

6 O 295/24Kantonsgericht08.04.2025

Regest

Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entfällt nicht bereits dadurch, dass in einem zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs gerichteten Mahnverfahren ein Antrag nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden kann, da das durch den Leistungsantrag bestimmte Rechtsschutzziel über dasjenige der Feststellungsklage hinausgeht. Das negative Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage in dem über den Leistungsanspruch anhängigen Rechtsstreit ein noch nicht rechtskräftiges klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Stellt der Versicherer nach Kenntnis einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung die für die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG gebotenen Rückfragen beim behandelnden Arzt (hier: Anforderung von Laborwerten) ohne sachlichen Grund nach mehr als sechs Wochen, so ist die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG nicht mehr gewahrt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 6 O 295/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-08

Aktenzeichen: 6 O 295/24

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0408.6O295.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: VVG § 21 Abs. 1; VVG § 19; ZPO § 256 Abs. 1

Leitsätze

Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entfällt nicht bereits dadurch, dass in einem zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs gerichteten Mahnverfahren ein Antrag nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden kann, da das durch den Leistungsantrag bestimmte Rechtsschutzziel über dasjenige der Feststellungsklage hinausgeht.

Das negative Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage in dem über den Leistungsanspruch anhängigen Rechtsstreit ein noch nicht rechtskräftiges klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist.

Stellt der Versicherer nach Kenntnis einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung die für die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG gebotenen Rückfragen beim behandelnden Arzt (hier: Anforderung von Laborwerten) ohne sachlichen Grund nach mehr als sechs Wochen, so ist die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG nicht mehr gewahrt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung eines Risikozuschlages in der privaten Krankenversicherung der Klägerin zur Versicherungsnummer N01 wegen der Krankheiten Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und Fettleber für die Zeit ab dem 01.11.2014 und das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 17.177,90 EUR rechtswidrig sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

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