Landgericht Duisburg, 2025-02-04, 69 Qs 48/24

69 Qs 48/24Kantonsgericht04.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 69 Qs 48/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-04

Aktenzeichen: 69 Qs 48/24

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0204.69QS48.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landgericht

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 00.00.0000 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 806,82 € festgesetzt werden.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.

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