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69 Qs 48/24•Landgericht Duisburg, 2025-02-04, 69 Qs 48/24
69 Qs 48/24Kantonsgericht04.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-04
Aktenzeichen: 69 Qs 48/24
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0204.69QS48.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Landgericht
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 00.00.0000 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 806,82 € festgesetzt werden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.
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