Landgericht Duisburg, 2025-01-31, 35 Ks 13/24

35 Ks 13/24Kantonsgericht31.01.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 35 Ks 13/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-31

Aktenzeichen: 35 Ks 13/24

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0131.35KS13.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 und Gruppe 3 Var.1 StGB

Gründe

Gründe:

Das Tatopfer, L, war zum Zeitpunkt seines Todes 63 Jahre alt und ein gutsituierter Friseurmeister, der nachts häufig in der Kneipenszene in N/S unterwegs war und seine Wohlhabenheit gerne nach außen zur Schau trug. Dabei fiel er spätestens in der Tatnacht, dem 00.00.1991, auch dem Angeklagten auf, der in angespannten finanziellen Verhältnissen lebte und davon ausging, dass bei L etwas zu holen sei. Der Angeklagte passte L auf dessen Heimweg gegen fünf Uhr morgens in unmittelbarer Nähe seiner Wohnanschrift ab. L, der in homosexuellen Kreisen verkehrte und auf der Suche nach sexuellen Kontakten regelmäßig jüngere Männer mit nach Hause nahm, lud auch den Angeklagten zu sich ein. Spätestens beim Anblick der opulent eingerichteten Wohnung des L fasste der Angeklagte den Entschluss, L zu töten, um sodann die Wohnung zu durchsuchen und sich in den Besitz von werthaltigen Gegenständen zu bringen. Zu diesem Zweck nahm er im Folgenden eine Dreifachsteckdose an sich und erdrosselte mit dem Kabel den L in Tötungsabsicht. Anschließend durchsuchte er die Wohnung und entwendete jedenfalls zwei hochpreisige Armbanduhren und zwei Sammelalbumeinlegeblätter mit Schweizer Briefmarken, wobei letztere im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 00.00. 2024 bei dem Angeklagten sichergestellt wurden.

Da die damaligen Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Täters führten, wurde das Verfahren zunächst eingestellt. Im Jahr 2020 wurde über den automatisierten Fingerspurenabgleich (AFIS) aus Polen eine Übereinstimmung gemeldet und die Spuren im Folgenden dem Angeklagten zugeordnet, der schließlich – nach weiteren Ermittlungen – am 00.00. 2024 festgenommen wurde.

B.

I.

Der zur Tatzeit 29-jährige, heute 63-jährige Angeklagte wurde am 00.00.1961 in G/Polen geboren und wuchs mit drei Schwestern im elterlichen Haushalt in Polen auf, wobei er das zweite Kind in der Geschwisterreihe war. Der Vater, der 2021 verstorben ist, war zu Lebzeiten als Maschinenbediener tätig, die Mutter war zuletzt Hausfrau und ist 2017 verstorben.

Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Er besuchte in Polen bis zum 15. Lebensjahr die Schule und anschließend zwei Jahre lang die Berufsschule. Er begann eine Lehre zum Maschinenführer in einer Druckerei für Lebensmittelverpackungen, brach diese jedoch nach zwei Jahren wieder ab, da er Umgang mit Personen hatte, die einen schlechten Einfluss auf ihn hatten. Im Gefängnis (dazu sogleich ) führte er seine Schulausbildung fort und absolvierte schließlich eine Ausbildung zum Betriebsschlosser.

Der Vater des Angeklagten lebte ab 0000 in Deutschland, die Mutter folgte mit einer der Töchter etwa 0000. Im Jahr 0000 reiste schließlich auch der Angeklagte nach Deutschland aus, wo er zunächst in einem Lager in G1 untergebracht wurde, bevor er zu den Eltern nach N/S zog, wo er fortan bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache lebte.

Ab 0000 war der Angeklagte im Bereich Metallbau tätig, wobei er bei demselben Arbeitgeber erst als Schlosser und später als Beizer arbeitete. Er lebte weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung mit seinen Eltern. Seine finanziellen Verhältnisse waren eingeschränkt. Am 00.00.1992 wies sein Girokonto einen negativen Saldo von 2.194,96 DM auf, am 00.00.1992 lag er bei 5.937,41 DM. Im Jahr 2003 erlitt der Angeklagte einen Arbeitsunfall und musste schließlich wegen anhaltender Schmerzen und Probleme mit dem Fuß die Tätigkeit im Jahr 2007 oder 2008 aufgeben. Zuletzt war er bis zu seiner Inhaftierung in einem Autohaus als Fahrer tätig und erledigte dort Kurierdienste, unter anderem auch Geldtransporte zur Bank.

Anfang 0000 kam das erste Kind des Angeklagten, eine Tochter, zur Welt. Der Angeklagte hatte von der Schwangerschaft seiner Freundin, die er Anfang 1991 bei einem Aufenthalt in Polen kennengelernt hatte und die zu diesem Zeitpunkt weiterhin dort lebte, keine Kenntnis und erfuhr erst nach der Geburt des Kindes über Verwandte hiervon. 1993 heiratete das Paar in Polen und bezog 1994 die erste gemeinsame Wohnung in N/S. 0000 und 0000 gingen zwei weitere Kinder aus der Ehe hervor. 0000 erkrankte die Ehefrau des Angeklagten an Lymphknotenkrebs. Sie verstarb einen Tag nach seiner Inhaftierung, am 00.00.2024.

Der Angeklagte hat noch nie Betäubungsmittel konsumiert. Alkohol nahm er erstmals im Jugendalter zu sich, wobei er Bier konsumierte. Im Verlauf seines Lebens nahm er vornehmlich anlässlich abendlicher Unternehmungen oder zu besonderen Anlässen Alkohol zu sich, dann Wodka oder Bier in sozialüblichem Umfang. Gelegentlich kam es jedoch auch vor, dass er mit Arbeitskollegen während der Arbeitszeit Bier konsumierte, wobei dies ausschließlich seine Tätigkeit im Bereich Metallbau betrifft.

Seit 0000 leidet der Angeklagte an erhöhtem Blutdruck. 0000 erlitt er den ersten Herzinfarkt, weitere folgten in den Jahren 0000, 0000, 0000 und im Dezember 0000. Im Laufe der Jahre wurden ihm mehrere Stents am Herzen gesetzt. 0000 wurde bei dem Angeklagten ferner Diabetes diagnostiziert, daneben leidet er an Gefäßverkalkungen. Diese führen dazu, dass er beim längeren Gehen Schmerzen in den Beinen verspürt, was er mit regelmäßigen Sportübungen zu lindern versucht.

Der Angeklagte war Anfang des Jahres 0000 einmal in psychotherapeutischer Behandlung. Anlass war die schwere Erkrankung seiner Ehefrau, die ihn stark belastete und zu einer depressiven Verstimmung führte. Nachdem die Ärztin ihm mitteilte, dass seine Trauer angesichts der Erkrankung seiner Frau „normal“ sei, wurde die Therapie nicht weiter fortgesetzt. Medikamentös behandelt wurde der Angeklagte zuletzt ausschließlich wegen internistischer Leiden.

Der Angeklagte beging als Minderjähriger seinen ersten Diebstahl; weitere Taten folgten, wobei er Lebensmittel oder Zigaretten entwendete. Die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In den 80er-Jahren wurde er wegen Eigentumsdelikten zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die er in verschiedenen Gefängnissen in Polen verbüßte. Er wurde nach etwa drei Jahren anlässlich einer Amnestie frühzeitig entlassen.

In Deutschland ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

  1. (Vorgeschichte )

Das zum Zeitpunkt seines Todes 63-jährige Tatopfer, L, wurde am 00.00.1927 in N/S geboren. Im Jahre 0000ging er eine Ehe mit P ein, im Folgejahr wurde die gemeinsame Tochter O geboren. 0000 trennte sich das Paar, da L eigentlich homosexuell war und er wiederholt wechselnde Männerbekanntschaften mit nach Hause nahm. Dies setzte sich auch nach der Trennung der Eheleute fort. So war allgemein bekannt, dass L homosexuell war. Wenn er Besuch in seiner Wohnung an der Anschrift W-straße 01 in N/S erhielt, musste dieser von unten dreimal die Wohnungsklingel betätigen, woraufhin L, der sich zuvor vom Balkon aus von der Identität seines Besuchs vergewisserte, sich nach unten begab und die Hauseingangstür, die für gewöhnlich nach 22 Uhr abgeschlossen war, öffnete und den Besuch empfing. Verließ der Besuch die Wohnung des L wieder, wurde er von diesem nach unten begleitet und die Hauseingangstür wieder abgeschlossen.

L war Friseurmeister und betrieb seit vielen Jahren einen zunächst sehr gut laufenden Friseursalon, der sich auf der seiner Wohnanschrift gegenüberliegenden Straßenseite an der Anschrift M-straße 00 befand und insbesondere von zahlreichen, sozial gutsituierten Frauen aufgesucht wurde. Der Salon lief allerdings zuletzt nicht mehr so gut wie zu Beginn, gleichwohl hatte L seinen festen Kundenstamm, der seine Leistungen regelmäßig in Anspruch nahm, sodass sich sein Lebensstil nicht nachhaltig veränderte. Er war gepflegt, eitel und legte viel Wert auf sein Erscheinungsbild. Durch seine Freundschaft zu C, der Einkäufer für das Warenhaus M war, erhielt er hochwertige Herrenkleidung, sodass er stets elegant und stilvoll gekleidet war. So begab er sich nie ohne Krawatte in die Öffentlichkeit. Zudem nannte er eine Briefmarkensammlung und zwei hochpreisige Armbanduhren der Marken Ebel und Cartier sein Eigen, von denen er eine stets trug und diese auch gerne präsentierte. Seine Wohnung war opulent und pompös eingerichtet. Das Wohnzimmer war unter anderem möbliert mit einer goldfarben umrahmten Bar, in der er zahlreiche Spirituosen und aufwändig verzierte Kelche und Cognacschwenker aufbewahrte, einem großen Wandspiegel mit goldfarben verziertem Rahmen, einer Stehlampe im Stil eines Kronleuchters, die mit üppigen Glasverzierungen behangen war sowie zwei Sitzecken mit Möbeln, die im Barockstil gehalten waren. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Einrichtung des Wohnzimmers wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die diese dokumentierenden Lichtbilder Bl. 6 unten bis 7 des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“ (Bilder Nr. 20 bis 24) Bezug genommen.

0000 oder 0000 wurde bei dem Geschädigten Krebs diagnostiziert. Er musste zur Behandlung Tabletten einnehmen, was seine Kräfte beanspruchte. Gleichwohl kam er weiterhin seinen Verpflichtungen im Friseursalon nach und ging regelmäßig nachts in der Ner Innenstadt aus. Dabei fiel er umstehenden Personen durch ausladende und prahlerische Gesten auf, indem er insbesondere Männern, an denen er Interesse hatte, Getränke ausgab, um diese „herumtänzelte“ und ihnen seine hochpreisige Armbanduhr zeigte.

  1. (Vortatgeschehen )

Auch am Abend vor der Tat, dem 18. Januar 1991, hielt sich L in verschiedenen Lokalitäten in der Ner- Innenstadt auf. Nachdem er mit C im Lokal „T“ sein Abendessen zu sich genommen hatte, begab er sich – ohne C – gegen 23:45 Uhr in die Gaststätte „Q“, wo sich im Laufe des Abends unter anderem C1 zu ihm gesellte. Gegen 3:30 Uhr suchte er schließlich gemeinsam mit C1 den „T1“ auf, wo er sich bis etwa 5 Uhr morgens aufhielt, bevor er schließlich den – lediglich wenige Gehminuten in Anspruch nehmenden – Heimweg antrat. C1 begleitete L ein Stück, bevor sich ihre Wege in etwa vor dem Friseurladen des L trennten und sie sich verabschiedeten.

  1. (Tatgeschehen )

Der Angeklagte wurde spätestens im Lokal „T1“ auf L aufmerksam und erkannte spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass dieser vermutlich vermögend und bei ihm möglicherweise etwas zu holen war. Er passte daher L auf dessen Heimweg vor dem Friseursalon ab, nachdem dieser sich von C1 verabschiedet hatte. L, der Interesse an dem weitaus jüngeren Angeklagten hatte, lud diesen auf ein Getränk zu sich nach Hause ein.

Der Angeklagte und L begaben sich sodann in dessen Wohnung an der W-straße 01. Dort angekommen nahm der Angeklagte die opulente Wohnungseinrichtung wahr und ging davon aus, dass sich in der Wohnung Wertgegenstände befinden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beschloss er, L zu töten, um anschließend die Wohnung zu durchsuchen und sich in den Besitz von Wertgegenständen zu bringen.

Der Angeklagte und L hielten sich zunächst im Wohnzimmer auf, wo sie Cognac zu sich nahmen. Im Laufe des Morgens nahm der Angeklagte, nachdem er L, der stark alkoholisiert und dem Angeklagten körperlich unterlegen war und sich zwischenzeitlich entkleidet hatte, zunächst mit den Händen gewürgt und stumpfe Gewalt gegen dessen rechte Gesichtshälfte angewandt hatte, eine Dreifachsteckdose an sich und erdrosselte ihn damit im Schlafzimmer in dessen Bett, indem er ihm das Kabel zweimal um den Hals wickelte, es zuzog und die Spannung mindestens vier bis fünf Minuten aufrechterhielt, bis L schließlich verstarb. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Tod des L herbeizuführen, um im Anschluss die Wohnung zu durchsuchen und sich in den Besitz von Wertgegenständen zu bringen.

Der Tod des L trat durch das Drosseln mit dem Kabel und der damit verbundenen Stauung des Blutes im Gehirn ein.

  1. (Schuldfähigkeit )

Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zur Tatzeit weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.

  1. (Geschehen nach der Tötung des L )

Nach der Tötung des L durchsuchte der Angeklagte die gesamte Wohnung nach werthaltigen Gegenständen. Dabei häufte er auf dem weiterhin im Bett liegenden Leichnam, den er zuvor mit einer Bettdecke abgedeckt hatte, Taschen an, sodass der Leichnam nahezu vollständig unter diesen begraben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die die Auffindesituation des Leichnams dokumentierenden Lichtbilder Bl. 13 f. des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“ (Bilder Nr. 47 bis 50) Bezug genommen. Er entwendete jedenfalls die beiden Armbanduhren des L und zwei Sammelalbumeinlegeblätter mit Schweizer Briefmarken, um diese für eigene Zwecke zu verwenden.

Da L am Morgen des 00.00.1991 nicht im Friseursalon erschien, rief X, eine Mitarbeiterin des Salons, im Laufe des Tages immer wieder bei ihm an und klopfte an seine Wohnungstür. Nachdem sie L gegen Nachmittag immer noch nicht erreicht hatte, informierte sie C, der die Polizei verständigte, die den Getöteten schließlich in seiner Wohnung auffand.

  1. (Festnahme des Angeklagten )

Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte seinerzeit ein Täter nicht ermittelt werden. Im März 0000 konnte schließlich nach Auswertung daktyloskopischer Spuren im Rahmen einer AFIS-Prüm Recherche das seinerzeit gespeicherte Spurenmaterial in Polen drei AFIS-Spuren zugeordnet werden. Im Wege eines polizeilichen Rechtshilfeersuchens wurden in Polen unter anderem die Personalien des Spurenlegers angefordert, woraufhin die Mitteilung erfolgte, dass die Spuren dem – dort in der Vergangenheit erkennungsdienstlich behandelten – Angeklagten zuzuordnen seien. Im Folgenden wurde beim KK 11 des PP Essen F die Ermittlungsgruppe „Cold Cases“ eingerichtet, die – neben zahlreicher weitere Ermittlungsmaßnahmen betreffend den Angeklagten – die am Leichnam gesicherte Fremd-DNA molekulargenetisch auftypisieren ließ. Diese konnte im Folgenden dem Angeklagten, der schließlich am 00.00.2024 festgenommen wurde, zugeordnet werden.

III.

Die unter B. I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen zunächst auf dessen Einlassung, soweit sie reichte. Er hat sich zu seiner Biographie, den familiären Verhältnissen, seiner Einreise nach Deutschland, den Erkrankungen und auch seinen Vorstrafen wie festgestellt eingelassen, wobei er angab, wegen Diebstählen in Haft gegangen zu sein. Gegenüber KHK X1 hat er sich ausweislich dessen glaubhafter Aussage anlässlich seiner Festnahme demgegenüber dahingehend geäußert, wegen Raubdelikten in Polen inhaftiert gewesen zu sein. Mit Blick darauf, dass nach den weiteren Bekundungen des KHK X1 eine weitergehende Aufklärung betreffend die Vorstrafen des Angeklagten nicht möglich war, hat die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt, dass es sich jedenfalls um Eigentumsdelikte handelte.

Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der Verdichtung für das Jahr 0000 zu dem Konto Nr. 000000000 vom 00.00.2024 (Bl. 130 bis 136 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), das ausweislich der Auskunft der U-bank vom 00.00.2024 (Bl. 129 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) von dem Angeklagten geführt wurde, und dem Bericht der KHKin C2 vom 00.00.2024 betreffend die Ermittlungen zu den Kontoumsätzen (Bl. 137 bis 140 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), aus denen die festgestellten Kontostände hervorgehen.

Die Feststellung, dass der Angeklagte in Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 8. November 2024.

Die unter B. II. 1. getroffenen Feststellungen zur Vorgeschichte hat die Kammer wie folgt getroffen:

Die Feststellungen zur Biografie des L beruhen auf der Aussage der Zeugin O und dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung der Zeugin L (Bl. 150 bis 155 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“). Die Zeuginnen haben den Werdegang des L, insbesondere sein Familienleben und seine Homosexualität wie festgestellt geschildert. Letzteres wird gestützt durch die Angaben der Zeugen X und B sowie dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen G2 (Bl. 141 bis 145 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“). Die Zeugin X – ehemals Mitarbeiterin des Friseursalons des L – hat bekundet, dass im Salon unter den Angestellten bekannt gewesen sei, dass L homosexuell gewesen sei und sie L auch einmal mit einer männlichen Bekanntschaft im Laden angetroffen habe. Der Zeuge B hat geschildert, seinerzeit in einer Kneipe in N/S gearbeitet und bei dieser Gelegenheit L kennengelernt zu haben. Es sei allseits bekannt gewesen, dass L homosexuell gewesen sei. Bei dem Zeugen G2 handelte es sich ausweislich dessen glaubhaften Angaben um den ehemaligen Lebensgefährten des L, der eine mehrjährige Beziehung mit diesem führte und mit ihm zusammenlebte, wie auch die Zeugin O bestätigt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass sie sich von den zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen L und G2 keinen persönlichen Eindruck machen, sondern lediglich die polizeilichen Protokolle über ihre Zeugenvernehmungen verlesen konnte und diesen ein eingeschränkter Beweiswert zukommt. Mit Blick darauf, dass die insoweit verwerteten Angaben jedoch miteinander und mit denen der hierzu vernommenen Zeugen in Einklang stehen, bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit.

Die Feststellungen dazu, wie L beim Empfang von Besuch in seiner Wohnung vorging, beruhen auf dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung der Zeugin L (Bl. 150 bis 155 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), aus dem eine den Feststellungen entsprechende detaillierte und anschauliche Schilderung der Zeugin hervorgeht. Ihre Angaben sind auch glaubhaft, da sie vor der Trennung von L viele Jahre gemeinsam mit diesem in dem Wohnhaus W-straße 10 gelebt hat.

Die Feststellungen zum Betrieb des Friseursalons und dem Lebensstil des L beruhen zunächst auf den Angaben der Zeuginnen O und X. Beide haben übereinstimmend angegeben, seinerzeit im Friseursalon tätig gewesen zu sein, O darüber hinaus, dass sie in den 80er-Jahren anlässlich ihrer Heirat nach N1 gezogen sei, in den letzten Jahren die Anzahl der Kundinnen im Salon abgenommen habe und der Salon für L „zu groß“ geworden sei. Die Zeugin X war nach ihren glaubhaften Angaben bis zum Tod Ls in dessen Salon tätig. Ergänzend hat sie bekundet, dass L einen Kundenstamm an Damen gehabt habe, die darauf bestanden hätten, sich von ihm bedienen zu lassen. L habe bis zuletzt gut gelebt und seine vermögenden Kundinnen mit Sekt und Krabben verwöhnt. Hiermit im Einklang stehend wurde auch das Erscheinungsbild des L von den Zeugen O, X, C, T2 und G3 – einer Nachbarin aus dem Wohnhaus W-straße 01 – als bis zuletzt sehr gepflegt und elegant beschrieben, wobei der Zeuge T2 dies anschaulich mit „proper dabei“ umschrieb und die Zeugin O ergänzend bekundete, dass L sich ohne Krawatte nicht in die Öffentlichkeit begeben habe. Von diesem Kleidungsstil konnte sich die Kammer im Zuge der Vernehmung des Zeugen C – derjenige, der nach seinen glaubhaften Angaben, die von der Zeugin O bestätigt wurden, für L die Kleidung besorgte – einen unmittelbaren Eindruck machen. So wich sein Erscheinungsbild in Sachen Stil, Eleganz und Vornehmheit trotz seines weit vorangeschrittenen Alters erheblich von dem der übrigen Beteiligten ab. Die Feststellungen betreffend die Wohnung des L beruhen auf den Lichtbildern Bl. 6 unten bis 7 des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“ (Bilder Nr. 20 bis 24), auf denen insbesondere die Einrichtung des Wohnzimmers wie festgestellt dokumentiert ist. Hiermit im Einklang stehend hat der Zeuge B angegeben, L habe ein „ziemlich pompöses“ Leben geführt und seine Wohnung sei „protzig“ eingerichtet gewesen. Zusammenfassend handelte es sich zur Überzeugung der Kammer bei L um einen gutsituierten Friseurmeister, was er durch sein Erscheinungsbild und die Einrichtung seiner Wohnung auch entsprechend für Außenstehende erkennbar vermittelte.

Die Feststellung, dass L seit 0000 an Krebs erkrankt war und medikamentös behandelt wurde, beruht auf der Aussage der Zeugin O und dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung der Zeugin L (Bl. 150 bis 155 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“). Dass er gleichwohl seinen Verpflichtungen im Friseursalon nachkam, beruht auf den Aussagen der Zeuginnen O und X. Diese haben ergänzend übereinstimmend bekundet, dass L bis zuletzt regelmäßig nachts ausgegangen sei. Ergänzend hat der Zeuge B bekundet, dass L in der Kneipenszene als „Starfriseur von N“ bekannt gewesen sei wie ein „bunter Hund“. L sei „raumfüllend“ und auffallend gewesen. Wenn jemand anwesend gewesen sei, an dem L Interesse gehabt habe, habe er – L – demjenigen ein Getränk ausgegeben und seine Armbanduhr gezeigt. Er sei um die Person, für die er sich interessiert habe, „herumgetänzelt“. L sei als Gast ziemlich „aufgeprotzt“ gewesen und habe sich und seinen Reichtum zur Schau gestellt. Hiermit im Einklang stehend hat auch die Zeugin O anschaulich geschildert, dass ihr Vater im Kontakt mit anderen Männern „nicht sonderlich zimperlich“ gewesen sei. Wenn er jemanden gut gefunden habe, habe er das auch gezeigt und versucht, die Männer „herumzukriegen“. Zweifel an der Richtigkeit der miteinander im Einklang stehenden Angaben der Zeugen haben sich auch insoweit nicht ergeben.

Die unter B. II. 2. getroffenen Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen C, T2 und X2 sowie den Protokollen der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen H (Bl. 170 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), vom 00.00.1991 über die Vernehmung der Zeugin C3 (Bl. 182 bis 184 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen E (Bl. 185 bis 187 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) und vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen C1(Bl. 191 bis 196 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“).

Der Zeuge C hat bekundet, am Abend des 18. Januar 199100.00.0000 L in dessen Salon aufgesucht und anschließend mit ihm im Lokal „T“ zu Abend gegessen zu haben. Gegen 23:30 Uhr hätten sie das Lokal gemeinsam verlassen. L habe noch in das Lokal „Q“ gewollt, er – der Zeuge – habe sich jedoch verabschiedet und ein Taxi genommen, das ihn nach Hause gebracht habe. Aus dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen C1(Bl. 191 bis 196 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) geht hervor, dass der Zeuge in der Nacht auf den 00.00.1991 nach 1:30 Uhr das Lokal „Q“ aufgesucht habe, um dort nach einem Kneipenbesuch etwas zu essen. Dort habe er L getroffen und sich im weiteren Verlauf zu ihm an die Theke gesetzt. Später seien sie noch in den „T1“ gegangen, bevor sie gegen 5 Uhr morgens das Lokal gemeinsam verlassen hätten. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen haben sich nicht ergeben. Die Angaben des Zeugen C1 werden insbesondere gestützt durch die Angaben der Zeugen T2, X2, H, C3 und E, die übereinstimmend jeweils angegeben haben, L in der Nacht auf den 00.00.1991 in den Lokalen „Q‘“ und „T1“ wahrgenommen zu haben. Die Kammer verkennt wiederum nicht den eingeschränkten Beweiswert der Angaben, die aus den verlesenen polizeilichen Vernehmungsprotokollen stammen. Mit Blick darauf, dass sämtliche insoweit verwerteten Angaben miteinander und mit denen der hierzu vernommenen Zeugen in Einklang stehen, bestehen auch insoweit keine Zweifel an deren Richtigkeit.

Die unter B. II. 3. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen der Exploration gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen getätigt hat, soweit ihnen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den nachstehenden Erwägungen.

a)

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen.

Im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3 am 00.00.2024 hat er sich ausweislich dessen glaubhaften Bekundungen, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hatte, wie folgt zum Tatvorwurf eingelassen:

Das sei halt „scheiße" gelaufen, das sei passiert. Er habe auch Lücken im Kopf, wenn er versuche, sich an alles zu erinnern. Das mit dem Kabel, das wisse er noch. Aber er sei damals nicht davon ausgegangen, dass der Mann tot sei. Er habe damals nicht gewusst, dass der Mann tot gewesen sei. Er habe gedacht, der sei ohnmächtig, als er die Wohnung verlassen habe. Damals sei er von der Kneipe nach Hause gelaufen. Der Mann habe ihn angesprochen. Diesen Mann habe er vorher nicht gekannt. Er habe nie vorher einen Kontakt zu dem Mann gehabt. Es seien mehrere Leute auf der Straße gewesen. Dieser Mann habe ihn angesprochen, habe ihn eingeladen, bei sich zu Hause was zu trinken und sich mit ihm zu unterhalten. Der habe mit ihm sprechen wollen. Es sei ihm dann klargeworden, dass dieser Mann zuvor wohl in der gleichen Kneipe wie er gewesen sein müsse. Dabei habe er den Mann zuvor gar nicht bewusst wahrgenommen. Aber als der Mann ihn draußen angesprochen habe, da habe er gemeint, dass der Mann wohl vermutlich in der gleichen Kneipe wie er gewesen sei, wohl aber an einem anderen Tisch. Es sei halt Wochenende gewesen und er sei darauf eingegangen. Er sei mit dem Mann mitgegangen, um bei dem was zu trinken. Er habe auch davor nie was mit diesem Mann zu tun gehabt. Er habe damals auch ein ganz schlechtes Deutsch gesprochen. Der Mann sei ihm freundlich vorgekommen. Er habe gedacht, der wolle mit ihm sprechen, wolle was mit ihm trinken. Er habe gedacht, dieser Mann lade ihn ein, mit ihm zu trinken und zu sprechen. Dann sei die Sache gelaufen. Er habe da was getrunken. Das sei so eine komische Ecke gewesen, er habe auf einer Couch gesessen, irgendwie so abgetrennt in einem größeren Raum. Er könne das alles schwer sagen. Er habe auch Lücken. Irgendwann sei er eingeschlafen. Auf einmal habe jemand was mit seinem Genital gemacht. Da sei er wach geworden, habe sich erschreckt. Nie zuvor habe er was mit Schwulen zu tun gehabt. Das sei ihm ganz unbekannt gewesen. Nie habe er sexuelles Interesse an Männern gehabt. Die Situation habe ihn damals schockiert. Dann sei das so passiert. Es sei schrecklich. Er habe nichts mitgenommen. Er habe nichts geklaut. Er sei eingeschlafen, in einem richtig langen Zimmer, nicht in einem Schlafzimmer. Er habe gesessen auf einer Couch oder so etwas Ähnlichem. Dann sei er wach geworden und seine Hose sei vorne geöffnet gewesen. Er selbst habe sich die Hose nicht heruntergezogen, habe sich die Hose nicht geöffnet. Aber auf einmal sei die Hose geöffnet gewesen und der Mann sei mit dessen Händen und seinem Mund an seinem Penis gewesen. Er sei geschockt gewesen. Damit habe er nicht gerechnet. Er habe dann irgendwie von links oder von rechts hinten mit einer Hand ein Kabel gefunden und mit dem Kabel den Mann am Hals von sich weggezogen. Auf einmal sei der Mann ohnmächtig gewesen. Dann habe er einen Schock bekommen und sei weggelaufen. Er sei schockiert, dass man ihm jetzt vorwerfe, Dinge gestohlen zu haben. Er habe aus der Wohnung des Mannes nichts entwendet.

b)

Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, soweit er geschildert hat, dass er nach einem Kneipenbesuch von L in dessen Wohnung eingeladen worden sei, er – der Angeklagte – nie Interesse an Männern gehabt habe, er sich gleichwohl mit L in dessen Wohnung begeben habe, man dort zunächst gemeinsam Alkohol konsumiert und er schließlich mit einem Kabel den L gedrosselt habe. Insoweit ist die Einlassung glaubhaft und wird durch die Beweisaufnahme gestützt. So geht aus dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen C1(Bl. 191 bis 196 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) hervor, dass er sich vor dem Friseursalon des L von diesem verabschiedet und beim Weggehen noch bemerkt habe, dass eine Person aus dem Eingang des Hauses, in dem sich der Salon des L befunden habe, herausgekommen sei. L habe die Person mit „Hallo, Junge“ oder „Hallo, Jüngsken“ begrüßt. Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich bei der Person auch um den Angeklagten. Nach den Angaben des C1sei L auf dem Heimweg gewesen. Die Distanz zwischen dem Friseursalon und der Wohnanschrift des L betrug lediglich wenige Meter. Dass L in den Morgenstunden auf dieser kurzen Strecke gleich zwei Personen begegnet sein könnte, hält die Kammer für abwegig.

Soweit der Angeklagte angegeben hat, zu keinem Zeitpunkt Interesse an Männern gehabt zu haben, wird dies zum einen belegt durch seine unter B. I. 1. dargestellte Biografie, wonach er 0000 geheiratet und Vater von drei Kindern geworden ist. Zum anderen hat keiner der hierzu vernommenen Zeugen, seien es Familienmitglieder des Angeklagten oder Arbeitskollegen, mit denen er ab 1989 gearbeitet hat, Hinweise dahingehend wahrgenommen, dass der Angeklagte an Männern interessiert oder gar homosexuell sein könnte.

Soweit seine Einlassung dahingeht, dass er bei L auf einer Couch gesessen und Alkohol konsumiert habe, wird sie gestützt durch die Lichtbilder Bl. 11 bis 15 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, auf denen zu sehen ist, dass sich im Wohnzimmer auf dem Couchtisch vor einem Drei-Sitzer-Sofa ein großer Cognacschwenker und ein Aschenbecher befinden und linksseitig im rechten Winkel dazu ein kleiner Cognacschwenker, der noch zu einem Teil befüllt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Daraus folgert die Kammer, dass eine Bewirtungssituation stattgefunden hat, wobei die auf dem Sofa sitzende Person mit Blick auf den Standort des Cognacschwenkers und Aschenbechers mittig gesessen haben muss. Hiermit im Einklang stehend konnten ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 00.00.1991 (Bl. 89 bis 103 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) auf dem Sofa an Sitzfläche und Rückenlehne Faserspuren gesichert werden, die gemeinsamen Ursprungs waren, das heißt von ein und derselben Person stammten, und aller Wahrscheinlichkeit nach einer fremden Person zuzuordnen waren, da – wie aus dem Gutachten ebenfalls hervorgeht – die Durchmusterung der Gegenstände und Textilien aus dem Lebensbereich des L keinen geeigneten potentiellen Spurenverursacher erbracht hat. Bei den auf der Sitzfläche gesicherten Fasern habe es sich um Jeansfasern gehandelt. Demgegenüber konnten auf dem linksseitig im rechten Winkel zu dem Sofa platzierten Sessel Faserspuren gesichert werden, die laut dem Gutachten von der Kleidung des L stammten. Zudem befanden sich ausweislich des daktyloskopischen Gutachtens des KHK O vom 00.00.2024 (Bl. 39 bis 41 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) auf dem großen Cognacschwenker die Fingerabdrücke des Angeklagten, sodass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Angeklagte – entsprechend seiner Einlassung – auf der „Couch“ (gemeint: das Drei-Sitzer-Sofa) und L auf dem Sessel links davon gesessen hat.

Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, L mit einem Kabel gedrosselt zu haben, steht dies im Einklang mit den die Auffindesituation des Leichnams dokumentierenden Lichtbildern Bl. 14 bis 15 des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“ (Bilder Nr. 49 bis 56), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, und den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigungen Dr. T4, seinerzeit Leiter des Institutes für Rechtsmedizin E1 , der insoweit ausgeführt hat, dass das Kabel als Strangulationswerkzeug benutzt worden und der Drosselvorgang zu Lebzeiten erfolgt sei. Nachweis hierfür seien die Blutfülle im Kopf des Geschädigten sowie petechiale Blutungen, die jeweils vitale Reaktionen seien. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, die er anhand der die Obduktion dokumentierenden Lichtbilder Nr. 4 bis 12, 18 und 20 des Sonderheftes „Lichtbildmappe Obduktion“, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, veranschaulicht hat, aus eigener Überzeugung angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen waren zu keinem Zeitpunkt veranlasst.

c)

Im Übrigen – insbesondere betreffend das Motiv, sich in die Wohnung des L zu begeben, den Tötungsakt und das Tötungsmotiv – sind die Angaben des Angeklagten im Sinne der Feststellungen widerlegt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

aa)

Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, sich nur deshalb in die Wohnung des L begeben zu haben, weil dieser ihn auf der Straße angesprochen und zu sich eingeladen habe, um gemeinsam etwas zu trinken und sich mit ihm zu unterhalten, ist die Einlassung unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben unglaubhaft, da widersprüchlich und nicht plausibel. So hat der Angeklagte einerseits angegeben, L zuvor gar nicht bewusst wahrgenommen zu haben. Weiter hat er sich jedoch dahingehend eingelassen, als L ihn draußen angesprochen habe, habe er gemeint, dass er wohl vermutlich in der gleichen Kneipe wie er gewesen sei, wohl aber an einem anderen Tisch. Dieser Schluss, den der Angeklagte in dem Moment der Ansprache durch L gezogen haben will, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Hätte der Angeklagte L zuvor nie gesehen, hätte er es lebensnah bei dieser Angabe belassen. Stattdessen schildert er Vermutungen, die sich nicht ohne weiteres aufdrängen, will er denn nichts dergleichen tatsächlich erlebt und bewusst wahrgenommen haben. Mit Blick auf die glaubhafte Schilderung des Zeugen B, L sei als „Starfriseur von N“ bekannt gewesen wie ein „bunter Hund“, seiner Beschreibung des Verhaltens des L als „raumfüllend“ und „auffallend“ und der hiermit im Einklang stehenden Angabe des Zeugen C1, der „T1“ sei in der Tatnacht sehr gut besucht gewesen und er sei erstaunt darüber gewesen, wie bekannt L gewesen sei (Bl. 192 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), hat die Kammer keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der Angeklagte den L sehr wohl vorher schon wahrgenommen hat, wenn auch nicht sicher festgestellt werden konnte, dass eine Bekanntschaft zwischen den beiden bestand.

bb)

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte L auf dessen Heimweg vor dem Friseursalon abgepasst hat. Aus der Vernehmung des Zeugen C1 (Bl. 191 bis 196 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) geht hervor, dass der Zeuge nach der Verabschiedung von L bemerkt habe, dass eine Person – bei der es sich nach den obigen Ausführungen um den Angeklagten gehandelt haben muss – aus dem Eingang eines Hauses gekommen sei, in dem sich der Friseursalon des L befunden habe. Die Zeugin G4, die Schwiegermutter des C1, hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung (Bl. 197 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) angegeben, dass C1 ihr gegenüber geschildert habe, dass in der Nähe des Geschäfts des L ein junger Mann gestanden habe und es so ausgesehen habe, als habe dieser Mann auf L gewartet. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge C1 bei seiner eigenen Vernehmung nicht geschildert hat, dass es für ihn so ausgesehen habe, als habe die Person im Eingang des Hauses auf L gewartet. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass – unterstellt, C1 habe diesen Eindruck gehabt – es sich letztlich nur um einen Eindruck handelte, ohne dass sich aus den Zeugenvernehmungen weitere Einzelheiten diesbezüglich ergäben. Gleichwohl würdigt die Kammer, dass sich eben dieser Eindruck nahtlos in das äußere Geschehen, nämlich das unangekündigte Heraustreten des Angeklagten aus dem Eingangsbereich des Friseurladens des L in den frühen Morgenstunden, einfügt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des weiteren Verlaufs des Geschehens – wie noch ausgeführt wird, der Tötung des L zum Zwecke der Ermöglichung der Entwendung von etwaigen werthaltigen Gegenständen – ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich nicht um eine zufällige Begegnung handelte, sondern der Angeklagte den L vor dessen Friseursalon abgepasst hat.

cc)

Für die Kammer steht auch fest, dass der Angeklagte spätestens zum Zeitpunkt der Ansprache durch L den Entschluss gefasst hat, mitzugehen, weil er davon ausging, dass bei diesem „etwas zu holen“ sei, er spätestens beim Anblick der opulenten Wohnungseinrichtung beschloss, L zu töten, um anschließend die Wohnung zu durchsuchen und sich in den Besitz von Wertgegenständen zu bringen, er L schließlich auch mit dieser Absicht tötete und er nicht etwa erst nach einer aus anderem Anlass erfolgten Tötung des L die Entwendung von werthaltigen Gegenständen ins Auge fasste.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, L nicht gekannt zu haben. Er hat sich weiter eingelassen, L habe mit ihm etwas trinken und sich unterhalten wollen, ferner, dass er selbst nie sexuelles Interesse an Männern gehabt habe und schließlich, dass er damals „ganz schlechtes Deutsch“ gesprochen habe. Bei Zugrundelegung dieser Angaben sind zur Überzeugung der Kammer sowohl ein sexuelles Motiv als auch eine beabsichtigte Unterhaltung als Grund des Aufsuchens der Wohnung nicht plausibel. Dass es dem Angeklagten nur auf ein Getränk angekommen sein könnte, erscheint der Kammer fernliegend, zumal er nie eine Alkoholsucht oder Ähnliches geschildert hat und sich auch sonst keine Anhaltspunkte hierfür ergeben haben.

Auch der von dem Angeklagten geschilderte Ablauf der Tötung des L ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei auf der Couch eingeschlafen und sei wach geworden, weil L oral an seinem Penis manipuliert habe, ist dies – den Umstand, dass der Leichnam des L im Schlafzimmer auf dem Bett aufgefunden wurde, zunächst außen vorgelassen – bereits nicht glaubhaft. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass L beim Werben um junge Männer gelegentlich etwas aufdringlich war. Gleichwohl ist der von dem Angeklagten geschilderte Ablauf nicht plausibel. So will er auf der Couch gesessen haben, als er eingeschlafen sei. Dabei wird er eine Hose und – lebensnah und daher mangels anderslautender Hinweise von der Kammer unterstellt – auch Unterwäsche getragen haben. Dann ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie L von dem Angeklagten unbemerkt diesen so weit entkleidet haben will, dass er die von dem Angeklagten geschilderten sexuellen Handlungen vornehmen konnte. Hiermit im Einklang steht, dass ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 00.00.1991 (Bl. 89 bis 103 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, dort insbesondere Bl. 102 f.) die Mundabstriche vom Getöteten keine Ejakulatspuren aufwiesen.

Auch hinsichtlich des Tötungsakts ist die Einlassung des Angeklagten unplausibel. So will er mit dem Kabel den L am Hals „von sich weggezogen“ haben. Abgesehen davon, dass Ls Leichnam im Schlafzimmer aufgefunden wurde und die Verhältnisse im Wohnzimmer die von dem Angeklagten geschilderten Ablauf nicht hergeben, da sich – wie sich aus den Lichtbildern Bl. 11 bis 15 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ ergibt – unmittelbar vor dem Sofa ein großer Couchtisch befand, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte den behaupteten Übergriff des damals 63-jährigen, nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen und dem Alkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin Duisburg E1 vom 00.00.1991 (Bl. 88 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille stark alkoholisierten, infolge seiner Krebserkrankung kräftemäßig beeinträchtigten und daher dem Angeklagten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterlegenen L nicht anders abwehren konnte. Dass der Angeklagte „Rot gesehen“ und deshalb aus Wut überreagiert hat, hat er selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er sei vielmehr „im Schock“ gewesen. Lebensnah wäre es dann jedoch zur Überzeugung der Kammer gewesen, L von sich wegzuschubsen und fluchtartig die Wohnung zu verlassen. Eine zielgerichtete Tötung des L durch eine mehrminütige Strangulation ist demgegenüber mit einem bloßen „Schock“ nicht in Einklang zu bringen.

Die Feststellung, dass es dem Angeklagten darauf ankam, L zu töten, beruht auf den Tatumständen. Ausweislich der Obduktionsbilder Nr. 4 bis 12 des Sonderheftes „Lichtbildmappe Obduktion“ und der Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. T4 war das Kabel zweimal fest um den Hals des L gewickelt und geknotet. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass L zuvor gewürgt und stumpfe Gewalt gegen die rechte Gesichtshälfte angewendet worden sei. So habe er im Rahmen der Obduktion ein großes Hämatom auf der rechten Wange und zwei unterschiedliche Einwirkungen auf den Hals festgestellt. Einerseits hätten ausgeprägte Unterblutungen des Zungenbeins vorgelegen, die für ein Würgen gesprochen hätten, andererseits zwei Strangmarken am Hals, die sich – wie sich auch aus den genannten Lichtbildern eindrücklich ergibt – einen halben Zentimeter tief in die Haut gezogen hätten, was ein eindeutiger Beleg dafür sei, dass das Kabel fest zugezogen und festgehalten worden sei. Mit Blick auf die festgestellte Blutfülle im Kopf habe er keinen Zweifel daran, dass Todesursache der Drosselvorgang gewesen sei. Für die Herbeiführung des Todes benötige es – so der Sachverständige weiter – etwa vier bis fünf Minuten. Wenn es dem Opfer gelinge, die Drosselung zwischendurch durch Gegenwehr zu lösen, dauere der Tötungsvorgang sogar länger. Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugung angeschlossen. Mit Blick auf die mehraktige Gewaltanwendung sowie ihre Dauer und Intensität besteht für die Kammer im Ergebnis kein Zweifel daran, dass es dem Angeklagten darauf ankam, den Tod des L herbeizuführen.

Schließlich hat die Kammer im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung zum Tatgeschehen berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie entgegen seiner Einlassung ebenfalls feststeht – die Wohnung des L durchsucht hat, und zwar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach werthaltigen Gegenständen. Aus den Lichtbildern Bl. 3 f., 6, 8 bis 12 des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“ (Bilder Nr. 7, 9 f., 19, 28, 30, 33 f., 36 bis 43) geht hervor, dass in der Diele, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer Schubkästen von verschiedenen Möbeln herausgezogen und deren Inhalt auf dem Boden verteilt wurden. Teilweise wurden auch die Schubkästen wahllos an irgendeiner Stelle in der Wohnung, beispielsweise auf dem Drei-Sitzer-Sofa abgelegt. Die intensivste Absuche hat dabei augenscheinlich im Schlafzimmer stattgefunden, das dabei nahezu verwüstet wurde. Der Boden war mit so vielen Schubkästen, Büchern, schriftlichen Unterlagen und Ähnlichem bedeckt, dass der Boden nahezu vollständig bedeckt war. Zudem wurden ausweislich der Lichtbilder Bl. 13 f. des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“ (Bilder Nr. 47 bis 50) Textilien und mehrere große Taschen auf dem Leichnam des L abgelegt, sodass dieser regelrecht darunter begraben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder verwiesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Behältnisse nach werthaltigen Gegenständen durchsucht wurden. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass der Angeklagte derjenige war, der die Wohnung durchsucht hat. So fanden sich nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugen RBr E2 und KHK X1 keinerlei Spuren, die auf einen Einbruch durch eine andere Person hingedeutet haben. Zudem wurden im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Briefmarken gefunden, die zur Überzeugung der Kammer zuvor im Besitz des L waren. So handelte es sich zum einen ausweislich der Lichtbilder Bl. 58 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, um Briefmarken, die sämtlich die Aufschrift „Helvetia“ trugen, die nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin O auch der L besessen hat. Zum anderen fand sich ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen F vom 00.00.2024 (Bl. 110 bis 114 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) auf einem der Sammelalbumeinlegeblätter eine Mischspur mit allen Allelen des L. Die Kammer hat keine Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens und der hieraus erzielten Ergebnisse. Aus dem molekulargenetischen Gutachten vom 00.00.2024 – zur Methodik wird insoweit auf das Vorgutachten (gemeint: das Gutachten Bl. 22 ff. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) verwiesen – folgt, anhand welcher Parameter und Methodik die Untersuchungen durchgeführt worden sind. Demnach beruhe die molekulargenetische Diagnostik auf der selektiven Vermehrung (Amplifikation) von definierten Regionen der genomischen (Zellkern-gebundenen) DNA, die von Mensch zu Mensch Unterschiede aufweisen würden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Analyse sei die Präparation ausreichender DNA-Mengen aus den Spuren- bzw. Vergleichsmaterialien. Die zum Einsatz kommenden Systeme seien in umfangreichen Studien validiert worden. Bei sämtlichen Untersuchungen würden Kontrollen mitgeführt. Die erforderliche Qualitätssicherung sei unter anderem dadurch gewährleistet, dass das dortige Institut nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiert sei und regelmäßig und erfolgreich an den Ringversuchen teilnehme. Analysen würden dabei stets unter Anwendung der zum Untersuchungszeitpunkt aktuell geltenden Qualitätsdokumente durchgeführt. Die DNA-Isolierung aus den zellulären Elementen des Spurenmaterials sei nach Standardmethoden erfolgt. Die Quantifizierung der DNA sei mit dem PowerQuant Kit der Firma Promega durchgeführt worden. Die Amplifikation von 16 unabhängig voneinander vererbten DNA-Systemen mit Hilfe der Multiplex-PCR (Polymerase-Kettenreaktion zur Erfassung unterschiedlich Fluoreszenzmarkierter DNA-Regionen) sei mit dem Powerplex ESXl 7 Kit der Firma Promega durchgeführt worden. Die Fragmentanalyse zur Bestimmung und Zuordnung der PCR-Produkte und die Auswertung sei auf einem ABI Prism 3130 und/oder 3500 Genetic Analyzer mit dem GeneMapperProgramm 3.2 und/oder ID-X der Firma Applied Biosystems erfolgt. Die Auswertung sei durch zwei Untersucher unabhängig voneinander beurteilt worden. Demgemäß ist die molekulargenetische Sachverständige aufgrund einer fundierten Grundlage zu den dargestellten Ergebnissen gekommen. Darüber hinaus ist die Kammer auch überzeugt, dass der Angeklagte die beiden Armbanduhren des L entwendet hat. So hat die Zeugin O angegeben, dass ihr Vater sie noch an Weihnachten 1990– demnach weniger als vier Wochen vor der Tat – besucht habe. L habe immer eine Uhr getragen und zuletzt auch noch beide Uhren genutzt. Er sei nie ohne Uhr aus dem Haus gegangen. Auch die Zeugin X hat bestätigt, dass L zwei Armbanduhren besessen und immer eine davon getragen habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Kammer davon überzeugt, dass L auch zuletzt noch die Angewohnheit pflegte, seine Armbanduhren zu tragen und am Tattag daher auch noch im Besitz dieser war. Dass die Uhren nach der Tat fehlten, beruht auf den Angaben der Zeugin O, die glaubhaft bekundet hat, dass ihre Mutter nach dem Tod ihres Vaters in dessen Wohnung gewesen sei und ihr – der Zeugin – mitgeteilt habe, dass die beiden Armbanduhren fehlen würden. Hiermit im Einklang stehend hat auch der Zeuge RBr M1 angegeben, dass Gegenstand der Ermittlungen die Entwendung von zwei Armbanduhren gewesen sei und man mit der Zeugin O anhand von Lichtbildern versucht habe, näheres betreffend die Uhren zu ermitteln.

Die Kammer hält es für fernliegend, dass die Uhren zwischen Weihnachten 1990 und dem Tattag anderweitig abhandengekommen sind. Zwar hat die Zeugen O bekundet, ihr Vater sei seinerzeit von V, der in den 80ern bei ihm gewohnt habe, bestohlen worden. Jedoch geht aus dem Protokoll der Kriminalwache N/S vom 00.00.1991 über die Vernehmung des Zeugen V (Bl. 397 bis 406 d. A.) hervor, dass er spätestens Ende 1988 bei L ausgezogen sei und er ihn zuletzt im Oktober 1990 gesprochen habe. Dies steht wiederum im Einklang mit der Bekundung des Zeugen C, der angegeben hat, der Diebstahl zulasten des L durch V habe schon länger zurückgelegen.

Schließlich hat die Kammer gewürdigt, dass ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK X1 und RBr C4 in der Wohnung des L keinerlei Spuren gefunden worden sind, die man nicht habe zuordnen können. Bis auf zwei Spuren, die durch den Notarzt und einen Polizeibeamten verursacht worden seien, seien – so die Zeugen glaubhaft – sämtliche serologischen und daktyloskopischen Spuren entweder dem Angeklagten oder L zugeordnet worden.

In der Gesamtschau dieser Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte jedenfalls die beiden Armbanduhren und Briefmarken des L entwendet hat, um diese für eigene Zwecke zu verwenden.

Demnach spricht das Tatbild offenkundig für einen Raubmord, während Umstände, die dieses eindeutige Bild durchgreifend erschüttern könnten, nicht ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Umstand, dass im Schlafzimmer eine Zigarette, die serologische Spuren sowohl des Angeklagten als auch des L aufwies, und die leere Verpackung eines Kondoms gefunden wurden, die Überzeugung der Kammer von einem stattgehabten Raubmord nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass L sexuell aktiv war und dem Auffinden einer Kondomverpackung daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, ist die Kammer davon überzeugt, dass eine etwaige Annäherung durch den Angeklagten keinen sexuellen Hintergrund hatte, sondern allenfalls der Täuschung des L diente. Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes nackt, während der Angeklagte noch bekleidet war. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 00.00.1991 (Bl. 89 bis 103 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), wonach Jeansfasern, die – wie oben ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten zuzuordnen sind, in größerer Zahl auf der Vorderseite der Leiche vom Gesicht abwärts bis zur Schamgegend in diffuser Verteilung vorhanden waren. Die Rückseite der Leiche habe insgesamt mehr als 170 Einzelspuren der Jeansfasern aufgewiesen, wobei eine eigenartige Massivierung ausschließlich im Bereich der rechten Gesäßhälfte zu beobachten gewesen sei, während die Verteilung auf den übrigen Körperzonen ohne jede Musterbildung als weit gestreut und diffus zu bezeichnen gewesen sei. Eine Sekundärantragung mittels eines mit den Jeansfasern besetzten anderen Kleidungsstückes sei zwar nicht auszuschließen, jedoch müsse im Hinblick auf das massivere Spurenaufkommen von den Jeansfasern eher von den Folgen direkter Kontakte ausgegangen werden. Dies zugrunde gelegt und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich des Berichts des RBr M1 vom 00.00.2024 (Bl. 70 bis 73 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) lediglich eine Hautschuppe des Angeklagten an der Stirn des L und eine weitere in der linken Handinnenfläche gefunden wurde, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tötung des L noch bekleidet war und es zu keinem sexuellen Kontakt gekommen ist.

In der erforderlichen Gesamtschau der Beweismittel und unter Berücksichtigung des konkreten Tatbildes, insbesondere der absichtlichen Tötung des L und anschließenden intensiven Durchsuchung der Wohnung, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Angeklagte den L tötete, um anschließend die Wohnung nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen und diese zu entwenden.

Die unter B. II. 4. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).

Der Sachverständige hat sich in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit (Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB) des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt und hierzu plausibel und überzeugend ausgeführt, es ließen sich bei dem Angeklagten keine seelischen Auffälligkeiten feststellen, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entsprächen. So hätten sich aus der im Rahmen der Exploration erörterten Biografie des Angeklagten keine Hinweise auf seelische Erkrankungen oder dahingehende Behandlungen ergeben. Dies gelte insbesondere auch für die Tatzeit, bezüglich derer keinerlei Anhaltspunkte für einen psychopathologischen Defektzustand vorliegen würden. So hätten sich aus seinen Schilderungen insbesondere auch keine Hinweise auf eine alkoholbedingte Intoxikation oder einen schweren affektiven Ausnahmezustand mit relevanter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. Den vom Angeklagten geschilderten „Schock“ über das Verhalten des Getöteten unterstellt, erreiche dieser Gemütszustand nicht das Ausmaß einer Funktionsstörung, die die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfülle. Auch die von dem Angeklagten behaupteten Erinnerungslücken hätten für die Frage der Schuldfähigkeit nur geringe Bedeutung. Zum einen seien diese – ihr Vorliegen unterstellt – mit Blick auf den Zeitablauf nachvollziehbar. Zum anderen könnten diese auch – so der Sachverständige weiter – auf eine Verdrängung zurückzuführen sein. Jedenfalls würden sich daraus keinerlei Hinweise auf eine psychopathologisch relevante Funktionsstörung des Gehirns herleiten lassen.

Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Der Sachverständige nahm bis unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teil und hatte Gelegenheit, den Angeklagten zu explorieren, sodass er einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten zu gewinnen vermochte. Dadurch verschaffte er sich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage und vermochte seine sachverständige Einschätzung fundiert und überzeugend zu begründen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer langjährig als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht.

Die unter B. II. 5. getroffenen Feststellungen zum Geschehen nach der Tötung des L, dort die der Tötung nachfolgende Durchsuchung der Wohnung nach Wertgegenständen und die Entwendung der beiden Armbanduhren sowie von zwei Sammelalbumeinlegeblätter mit Schweizer Briefmarken, beruhen auf den unter B. III. 4. c) cc) ausgeführten Erwägungen und den oben näher beschriebenen Lichtbildern Bl. 3 f., 6, 8 bis 12 (Bilder Nr. 7, 9 f., 19, 28, 30, 33 f., 36 bis 43) und Bl. 13 f. (Bilder Nr. 47 bis 50) des Sonderheftes „weitere Lichtbilder“.

Die Feststellung, dass X infolge des Nichterscheinens des Getöteten im Friseursalon den Getöteten wie festgestellt zu erreichen versuchte und schließlich C informierte, der die Polizei verständigte, beruht auf den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen, an deren Richtigkeit die Kammer auch insoweit keinen Anlass zu zweifeln hatte. Die Feststellungen zum Auffinden des Leichnams beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK S1und den diesbezüglichen oben genannten Lichtbildern.

Die unter B. II. 6. getroffenen Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten beruht insbesondere auf der Aussage des KHK X1, der als Leiter der Ermittlungsgruppe „Cold Cases“ und Hauptermittlungsführer den weiteren Gang der Ermittlungen bis zur Festnahme des Angeklagten am 00.00.2024 wie festgestellt geschildert hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen haben sich auch insoweit nicht ergeben.

IV.

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mordes strafbar gemacht, wobei er aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat handelte, § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 und Gruppe 3 Var. 1 StGB.

Der Angeklagte handelte mit Tötungsvorsatz in Form der Tötungsabsicht, denn es kam ihm nach den getroffenen Feststellungen beim mehrminütigen Drosseln mit dem zweifach um den Hals des L gewickelten Kabel gerade darauf an, diesen zu töten.

Indem der Angeklagte den L tötete, um anschließend die Wohnung nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen und sich in deren Besitz zu bringen, handelte er aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich eines Raubes.

V.

Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war auf eine

lebenslange Freiheitsstrafe

zu erkennen.

Gründe, um ausnahmsweise von der gesetzlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen, liegen auch unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit der Tat nicht vor, zumal nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Erstreckung der Rechtsfolgenlösung auf das Mordmerkmal der Habgier – und damit eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15. November 1996 – 3 StR 79/96).

Die Kammer hat nicht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB festgestellt, weil die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit keine ausreichenden hierfür sprechenden Umstände von Gewicht ergeben hat. Zwar hat der Angeklagte zwei Mordmerkmale erfüllt. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt jedoch nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 4 StR 354/08 –, juris). Besondere schulderhöhende Umstände liegen nicht vor.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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