projekte
1 O 148/22•Landgericht Duisburg, 2025-01-31, 1 O 148/22
Entscheidungsdatum: 2025-01-31
Aktenzeichen: 1 O 148/22
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2025:0131.1O148.22.00
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 6.433,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2022 sowie weitere 80,- € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Beklagten fallen sie nach einem Streitwert von 6.433,- € zur Last, der Klägerin in Höhe der darüber hinaus entstandenen Kosten die dadurch entstanden sind, was der Streitwert 6.433,- € überschritten hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.