Landgericht Duisburg, 2023-07-25, 33 KLs - 825 Js 154/22 - 9/23

33 KLs - 825 Js 154/22 - 9/23Kantonsgericht25.07.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 33 KLs - 825 Js 154/22 - 9/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-25

Aktenzeichen: 33 KLs - 825 Js 154/22 - 9/23

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0725.33KLS825JS154.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer -Jugendkammer-

Tenor

Der Angeklagte V1 wird wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche sowie wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte V1 freigesprochen.

Der Angeklagte V2 wird wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen sowie wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten V2 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Angeklagte Q1 wird wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.

Der Angeklagten Q1 wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 100 €, beginnend ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen.

Der Angeklagte Q2 ist der Geldwäsche schuldig.

Ihm wird aufgegeben, 100 Stunden Arbeitsleistung nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen.

Der Angeklagte B1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.

Dem Angeklagten B1 wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 100 €, beginnend ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen.

Die Einziehung eines Auszahlungsanspruches der Angeklagten Q1 gegen die E1 AG in Höhe von 3.280 € wird angeordnet.

Die Einziehung eines Auszahlungsanspruches des Angeklagten Q2 gegen die T1 C1 in Höhe von 8.000 € wird angeordnet.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 11.395 € wird gegen die Angeklagten V1 und V2 als Gesamtschuldner angeordnet.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 11.980 € wird bei dem Angeklagten V1 angeordnet.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 62.000 € wird bei dem Angeklagten V2 angeordnet.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 1.000 € bei den Angeklagten V1 und Q2 als Gesamtschuldner wird angeordnet.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 1.720 € bei den Angeklagten V1 und Q1 als Gesamtschuldner wird angeordnet.

Soweit der Angeklagte V1 freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten V1 entstandenen notwendigen Auslagen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Q2 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine insoweit entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.

Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten V1:

§ 259 Abs. 1 Var. 3, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 10 S. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 2, §§ 52, 53, §§ 73, 73c, 74 Abs. 2 StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten V2:

§ 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 10 S. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 2, §§ 53, 64, 73, 73c StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich der Angeklagten Q1:

§ 261 Abs. 1 Nr. 4, §§ 73, 73c StGB

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten Q2:

§ 261 Abs. 1 Nr. 4, § 73c StGB; §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B1:

§ 263 Abs. 1, § 27 StGB.

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