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33 KLs - 728 Js 26/21 – 28/21•Landgericht Duisburg, 2022-04-06, 33 KLs - 728 Js 26/21 – 28/21
33 KLs - 728 Js 26/21 – 28/21Kantonsgericht06.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: 33 KLs - 728 Js 26/21 – 28/21
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2022:0406.33KLS8211.728JS26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer – Jugendkammer –
Der Angeklagte H1 wird wegen Betrugs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in drei Fällen sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xx (Az.: 49 Ls – 205 Js 1374/19 – 65/20) und des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 59 Ds – 205 Js 950/19 – 314/19) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte F1 wird wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 729 Js 46/18 – 61/18) und des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte S1 wird wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte T1 wird wegen Betrugs unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds – 383 Js 186/20 – 793/20) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gegen den Angeklagten T1 wird die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 60.900 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten H1 wird die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 15.200 € angeordnet.
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