Landgericht Duisburg, 2021-06-24, 31 Qs-170 Js 464/20-31/21

31 Qs-170 Js 464/20-31/21Kantonsgericht24.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 31 Qs-170 Js 464/20-31/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-24

Aktenzeichen: 31 Qs-170 Js 464/20-31/21

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0624.31QS170JS464.20.3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 25.03.2021 - Az: 36 Gs 11/21 - aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt T aus C als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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