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31 Qs-170 Js 464/20-31/21•Landgericht Duisburg, 2021-06-24, 31 Qs-170 Js 464/20-31/21
31 Qs-170 Js 464/20-31/21Kantonsgericht24.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: 31 Qs-170 Js 464/20-31/21
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0624.31QS170JS464.20.3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 25.03.2021 - Az: 36 Gs 11/21 - aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt T aus C als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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