Landgericht Duisburg, 2021-03-16, 69 Qs 12/21

69 Qs 12/21Kantonsgericht16.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 69 Qs 12/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-16

Aktenzeichen: 69 Qs 12/21

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0316.69QS12.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

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