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25 O 14/20•Landgericht Duisburg, 2021-02-17, 25 O 14/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 25 O 14/20
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0217.25O14.20.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 25 O 14/20
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zur Vertretung berufenen Gesellschafterin,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
für biozide Produkte wie das Handgel „P" zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" wobei statt des Wortes „Biozidprodukte" auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben,
wenn dies geschieht wie im Prospekt „E2" (Einleger im Wochenblatt „L anzeiger" vom 0) gültig vom 0 (0) auf Seite 14 gem. Anlage K 3 geschehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 22.000 € vorläufig vollstreckbar.
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