Landgericht Duisburg, 2020-11-24, 33 KLs-728 Js 177/20-9/20

33 KLs-728 Js 177/20-9/20Kantonsgericht24.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 33 KLs-728 Js 177/20-9/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 33 KLs-728 Js 177/20-9/20

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:1124.33KLS728JS177.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer - Jugendkammer -

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte A wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Darüber hinaus wird dem Angeklagten A auferlegt, an den Geschädigten M 200,- EUR Schadensersatz, Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon sowie 1.000,- EUR Schmerzensgeld binnen eines Jahres zu zahlen.

Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine eigenen Auslagen trägt er selbst.

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten B:

§§ 253, 255, 249 Abs. 1, Abs. 2, 21, 25 Abs. 2 StGB

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A:

§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 21, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 ff. JGG

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