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1 O 329/17•Landgericht Duisburg, 2020-06-05, 1 O 329/17
Entscheidungsdatum: 2020-06-05
Aktenzeichen: 1 O 329/17
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:0605.1O329.17.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an sie gemeinsam in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, insbesondere solcher mit dem Verwendungszweck „Büromiete“ oder „Miete“ auf ihr gemeinschaftliches Bankkonto bei der W., Kontonummer N01, Bankleitzahl N02, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf ihrem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an sie in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, auf ihr Bankkonto bei der O. AG, Kontonummer N03, Bankleitzahl N04, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf ihrem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an ihn in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, auf sein persönliches Bankkonto bei der O. AG, Kontonummer N05, Bankleitzahl N06, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf seinem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks.
Im übrigen wird die Klage mit den Klageanträgen zu 7. a), 8. a) und 9. a) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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