Landgericht Duisburg, 2020-02-13, 5 S 112/19

5 S 112/19Kantonsgericht13.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 5 S 112/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 5 S 112/19

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:0213.5S112.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 28.08.2019 (Az. 23 C 56/19) wird auf die Berufung des Beklagten zu 2.) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 311,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) der ersten Instanz haben die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) der ersten Instanz hat die Klägerin zu 80 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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