Landgericht Duisburg, 2020-02-12, 3 O 59/13

3 O 59/13Kantonsgericht12.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 3 O 59/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-12

Aktenzeichen: 3 O 59/13

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:0212.3O59.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

    1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.2.2015 wird hinsichtlich Ziffer 1. und 2. des Tenors aufrechterhalten.
    1. Die Widerklage des Beklagten über einen Betrag von 31.348,71 € wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
    1. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.2.2015 darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

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