11 OH 108/21•Landgericht Duisburg, 2019-06-19, 11 OH 108/21
Landgericht Duisburg, 2019-06-19, 11 OH 108/21
11 OH 108/21Kantonsgericht19.06.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 OH 108/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-19
Aktenzeichen: 11 OH 108/21
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0619.11OH108.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Gegen den Sachverständigen X, X2-Straße, E wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO.
Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.05.2019 gesetzten Nachfrist von einem Monat erstattet.
Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens von einem Monat gesetzt.
Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht,
wird dem Sachverständigen zudem angedroht, den Gutachtenauftrag entschädigungslos zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.