Landgericht Duisburg, 2019-06-19, 11 OH 108/21

11 OH 108/21Kantonsgericht19.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 11 OH 108/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-19

Aktenzeichen: 11 OH 108/21

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0619.11OH108.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Gegen den Sachverständigen X, X2-Straße, E wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO.

Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.05.2019 gesetzten Nachfrist von einem Monat erstattet.

Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens von einem Monat gesetzt.

Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht,

wird dem Sachverständigen zudem angedroht, den Gutachtenauftrag entschädigungslos zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.

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