69 Qs 5/19•Landgericht Duisburg, 2019-02-04, 69 Qs 5/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 69 Qs 5/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-04
Aktenzeichen: 69 Qs 5/19
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0204.69QS5.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss wegen des Eintritts der Vollstreckungsverjährung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
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