33 KLs 17/18•Landgericht Duisburg, 2019-01-25, 33 KLs 17/18
Landgericht Duisburg, 2019-01-25, 33 KLs 17/18
33 KLs 17/18Kantonsgericht25.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 33 KLs 17/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-25
Aktenzeichen: 33 KLs 17/18
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:0125.33KLS17.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagte B. wird wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit Menschenhandel in vier Fällen sowie wegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte C. wird wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution und in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten C. zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte D. ist der Beihilfe zur Zwangsprostitution in zwei Fällen schuldig.
Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird für die Angeklagte D. zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten B. und C. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Nebenklägerin G. 22.400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.
Die Entscheidung über die Adhäsionsanträge ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Angeklagten B. und C. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die den Nebenklägerinnen E., I., G., F. und H1 erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Geschädigten G. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre notwendigen Auslagen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten D. die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die den Nebenklägerinnen E., I., G., F. und H1. erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Geschädigten G. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften für die Angeklagte B.:
§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 a.F., 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, 52, 53 StGB
Angewendete Vorschriften für den Angeklagten C.:
§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), 232a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB
Angewendete Vorschriften für die Angeklagte D.:
§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27, 53 StGB, 1, 27, 105 ff. JGG
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